Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
- Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
- Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber)
- Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten
- Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
- Rechtsfolgen
- Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB
Die sog. Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB ist eine Ausnahme und ermöglicht dem Bereicherungsgläubiger direkt gegen den Dritten (Erwerber) vorzugehen.1 Wie bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB unentgeltlich verfügt, wodurch der Dritte weniger schutzwürdig ist.2 Deswegen ist ausnahmsweise ein Durchgriff und die Durchbrechung des Grundsatzes der Vorrangigkeit der Leistungskondiktion gerechtfertigt.3
I. Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
1. Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber)
Der Gläubiger muss einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, also den Ersterwerber haben.5
2. Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird.6
Die Verfügung muss unentgeltlich erfolgt sein, zum Beispiel durch Schenkung gem. § 516 BGB.
3. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Durch die unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten muss der Schuldner entreichert sein gem. § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung). Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Schuldner (Ersterwerber) verschärft haftet gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, Abs. 2, 820 BGB.7
II. Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB
Zurück zur Übersicht „Bereicherungsrecht“1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §11, Rn. 48; § 11, Rn. 39.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 39, 43, 44.
4 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 48.
5 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 49.
6 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 26.
7 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 49, 52.
8 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 52.
9 – Supra.
10 – Supra (Fn. 8).