Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 677, 280 BGB

  1. Grundtatbestand
    1. Geschäftsbesorgung
    2. Fremdheit des Geschäfts
    3. Fremdgeschäftsführungswille
    4. Ohne Auftrag
  2. Zusätzlich zum Grundtatbestand
    1. Pflichtverletzung
    2. Verschulden
      1. Haftungsprivilegierung, § 680 BGB

I. Grundtatbestand

Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.

II. Zusätzlich zum Grundtatbestand
1. Pflichtverletzung

Der Geschäftsführer begeht eine Pflichtverletzung, wenn er bei der Ausführung der GoA interessenswidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn handelt.1

2. Verschulden

Der Geschäftsführer muss schuldhaft interessenwidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn gehandelt haben.Es gelten die allgemeinen Regeln gem. §§ 276 ff. BGB.3

a. Haftungsprivilegierung, § 680 BGB

In Notfällen (Wortlaut § 680 BGB: „drohende dringende Gefahr“) haftet der Geschäftsführer allerdings nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 680 BGB.

Eine drohende dringende Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des Geschäftsherrn oder seinem Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und die Hilfeleistung daher keinen Aufschub duldet.4

§ 680 BGB regelt (lediglich) das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer.Werden Rechtsgüter eines Dritten durch die Geschäftsführung verletzt, muss der Geschäftsführer trotzdem nicht dafür (alleine) einstehen. Denn dieser hat, sofern die Voraussetzungen des § 680 BGB vorliegen, gegen den Geschäftsherr einen Anspruch auf Freistellung von einer (Schadensersatz-)Verpflichtung gegenüber einem Dritten aus berechtigter GoA gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB i.V.m. § 257 BGB (Freistellungsanspruch).

§ 680 BGB ist sowohl anwendbar bei dem Übernahmeverschulden (§ 678 BGB), dem Ausführungsverschulden (§§ 677, 280 BGB) und im Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB.7

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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §5, Rn. 63.
2 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 65.
3 – Supra.
4 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 68.
5 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 70.
6 – Supra.
7 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 71.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.