A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen)
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
- Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
- Eigentum A (+)
- Besitzer C (+)
- Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
- Anspruch durchsetzbar
- §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
- Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
- Gutgläubig und unverklagter Besitzer
- Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben)
- Rechtsfolge: Verwendungsersatz
- §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
- Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB.
B. § 996 BGB (nützliche Verwendungen)
C. § 994 Abs. 2 BGB, Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen
Zurück zur Übersicht1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 235; vgl. § 347 Abs. 2 BGB (Verwendungsersatzanspruch aus dem Rücktrittsrecht)
2 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
3 – Supra.
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.