Ausschlussgrund: § 815 BGB

Ein Auschlussgrund für die Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB stellt § 815 BGB dar.

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.“

§ 815 BGB ist ein Ausschlussgrund für die Anwendung von der condictio ob rem (oder conditio causa data cause non secuta), nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Nach § 815, 1. Alt. BGB ist die Forderung ausgeschlossen, wenn der Leistende positive Kenntnis über den Nichteintritt des bezweckten Erfolges hatte. Es handelt sich somit um einen Fall des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB und lehnt an § 814, 1. Alt. BGB an.

Nach § 815, 2. Alt. BGB ist eine Forderung ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges verhindert hat. Dieser Fall lehnt an § 162 Abs. 1 BGB (Verhinderung des Bedingungseintritt).

Einen weiteren Anwendungsbereich findet für § 815 BGB nicht statt außer für die condictio ob rem (oder conditio causa data cause non secuta).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.