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Autor: Dominik

Dipl. Jur. und Rechtsanwalt Dominik Kreke schreibt regelmäßig Beiträge im Zivil- und öffentlichen Recht. Dominik ist zudem Vorstand der Studentischen Rechtsberatung Osnabrück.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Am Anfang jeder (verwaltungsrechtlichen) Klage ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für diesen Rechtsstreit überhaupt zuständig ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO eröffnet, wenn er ausdrücklich eröffnet wurde oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt und die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist. Beachte: Geklärt wird dabei jedoch "nur" die Frage, ob die Streitigkeit vor ein Verwaltungsgericht gehört - die örtliche und instantielle Zuständigkeit ist dadurch noch nicht geklärt! (mehr …)
Die Merkmale eines Verwaltungsaktes

Die Merkmale eines Verwaltungsaktes

Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt ist in § 35 Satz 1 VwVfG legaldefiniert als eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dieser Artikel möchte Euch die einzelnen Merkmale eines Verwaltungsaktes näher bringen. Hier erst mal eine kurze Übersicht. Schema: die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Überblick: Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (mehr …)
Schema: Begründetheit einer Anfechtungsklage

Schema: Begründetheit einer Anfechtungsklage

Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht AT
In diesem Artikel soll es um die systematische Prüfung der Begründetheit einer Anfechtungsklage gehen. Die Begründetheit der Anfechtungsklage im Überblick: Ermächtigungs- und Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Zuständigkeit Verfahren Form Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (mehr …)