Van

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Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht-Schemata-Juraeinmaleins

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Unterlassen…

(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

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(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Fortdauernde Beeinträchtigung Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Beseitigung der fortdauernden…

Widerlegbare Verschuldenshaftung: Aufsichtspflichtsverletzung, § 832 BGB

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Tatbestand Bestehen einer Aufsichtspflicht Gesetzliche Aufsichtspflichten Vertragliche Aufsichtspflichten Unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigten Exkulpation Rechtsfolge Haftung des Aufsichtspflichtigen Haftung der aufsichtsbedürftigten Person Wie bei § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) handelt es sich bei § 832 BGB um eine Haftung wegen eigenes vermutetes Verschulden.[1]…

Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

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Tatbestand Verrichtungsgehilfe Geschäftsherr Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen „In Ausführung der Verrichtung“ Exkulpation Sonderprobleme Dezentralisierter Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB Organisationsverschulden, § 823 Abs. 1 BGB I. Tatbestand 1. Verrichtungsgehilfe 2. Geschäftsherr Beachte: Die Haftung des Verrichtungsgehilfen (§…

Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

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Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, §…