| § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Kondiktion in sonstiger Weise | § 816 Abs. 1 S. 1 BGB Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten Anspruch gegen den Nichtberechtigten | § 816 Abs. 1 S. 2 BGB Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten Anspruch gegen den Dritten | § 816 Abs. 2 BGB Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten Anspruch gegen den Nichtberechtigten | § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) Unentgeltliche Zuwendung eines Berechtigten Anspruch gegen den unentgeltlich erwerbenden Dritten |
| Etwas erlangt | Entgeltliche | Unentgeltliche | Unentgeltliche | |
| In sonstiger Weise | Verfügung | Verfügung | Bewirken einer Leistung | Zuwendung |
| a) Eingriffskondiktion b) Verwendungs- kondiktion c) Rückgriffskondiktion | Durch einen Nichtberechtigten | Durch einen Nichtberechtigten | An einen Nichtberechtigten | Des berechtigten Empfängers an einen Dritten |
| Auf Kosten des Anspruchsstellers | Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten | Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten | Wirksamkeit der Leistungs- bewirkung gegenüber dem Berechtigten | Entreicherung des Empfängers |
| Ohne rechtlichen Grund | ||||