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Öffentliches Recht

Vollstreckungsverfahren (gestreckt + gekürzt, Bund)

Vollstreckungsverfahren (gestreckt + gekürzt, Bund)

Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht AT
A. Ermächtigungsgrundlage Z.B. § 12 VwVG i.V.m. mit den Vorschriften des UZwG (bei Vollstreckung durch die Bundespolizei, § 1 BPolG, Sartorius Nr. 200). B. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit, § 7 VwVG[1] die Vollzugsbehörde (z.B. die Bundespolizei gem. § 57 BPolG) Vollzugshilfe (o.a. Vollstreckungshilfe, Unterfall von Amtshilfe, § 4 VwVfG) Z.B. §§ 9 ff. BPolG.[2] Verfahren Wenn VA (Androhung, Festsetzung), dann Verfahrensregelungen des VwVfG beachten. Bzgl. der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen werden. Form Schriftformerfordernis bei Androhung (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG), Ausnahme bei Sofortvollzug) C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Gestrecktes Verfahren (gekürztes Verfahren bzw. So...
Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Arten der Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) § 3 VwZG: Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde Die Zustellung wird mittels Zustellungsurkunde "protokolliert", § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 182 ZPO. § 4 VwZG: Zustellung durch die Post mittels Einschreiben Übergabe-Einschreiben Zugangsfiktion gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG (denke an § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) mit Besonderheit "es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist." Einschreiben mit Rückschein Rückschein ist Nachweis der Zustellung, § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG § 5 VwZG: Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis Hier erhält der Empfänger gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses das Dokument von dem behördlichen Zusteller (...
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der Verpflichtungsklage

Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der Verpflichtungsklage

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Sachverhalt: Ein Bürger hat einen Verwaltungsakt (VA) bestandskräftig werden lassen und beantragt nun bei der Behörde unter Berufung auf die Wiederaufnahmegründe in § 51 VwVfG die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts. Wenn man diesen Sachverhalt näher unter die Lupe nimmt, wird deutlich, dass hier einerseits die Überprüfung eines Wiederaufnahmegrundes erfolgen muss (formellrechtliche Komponente) und schließlich muss die eigentliche Sache selbst überprüft werden (materiellrechtliche Komponente, was der Bürger verfolgt/begehrt). Die Behörde hat in diesem Fall drei Möglichkeiten zu reagieren: Sie lehnt den Antrag auf Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG ab. Sie nimmt das Verfahren wieder auf, lehnt aber das Begehren des Bürgers ab (negativer Zweitbescheid). Sie nimmt das Verfahr...
Prinzipale Normenkontrolle vs Inzidente Normenkontrolle

Prinzipale Normenkontrolle vs Inzidente Normenkontrolle

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Prinzipale Normenkontrolle: Eine „prinzipale Normenkontrolle“ ist ein Verfahren, welches eine Norm zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand hat und auf dessen Verwerfung gerichtet ist.1 D.h. die Gültigkeit einer Norm wird unmittelbar vom Gericht überprüft. Inzidente Normenkontrolle: „Inzidente Normenkontrollen“ sind Verfahren, die an sich keine Norm zum unmittelbaren Gegenstand haben, aber auf eine Norm gestützt sind, auf deren Gültigkeit es also ankommt und die deshalb „inzident“, d.h. als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Einzelaktes, geprüft wird.2 Eine prinzipale Normenkontrolle kann nur durch die Normenkontrolle gem. § 47 VwGO erreicht werden.3 Inzidente Normenkontrollverfahren können mittels anderen Rechtsmitteln erreicht werden: 1) Allgemeine Feststellungsklage4 Der Kläger kann eine...
Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO (Zulässigkeit)

Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO (Zulässigkeit)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO Positive Feststellungsklage Negative Feststellungsklage Nichtigkeitsfeststellungsklage Klagebefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO ? Klagegegner Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO Beteiligtenfähigkeit Prozessfähigkeit Feststellungsinteresse, besonderes Feststellungsinteresse und qualifiziertes Feststellungsinteresse Feststellungsinteresse Besonderes Feststellungsinteresse Quali...
Allgemeine Leistungsklage (Zulässigkeit)

Allgemeine Leistungsklage (Zulässigkeit)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage Allgemeine Unterlassungsklage Vorbeugende Unterlassungsklage Klagebefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO Klagegegner Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage) Verwaltungsakt Realakt Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO Beteiligtenfähigkeit Prozessfähigkeit Vorverfahren und Klagefrist (Grundsätzlich nicht erforderlich) B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläuter...
Normenkontrollantrag, § 47 Abs. 1 VwGO

Normenkontrollantrag, § 47 Abs. 1 VwGO

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Sachliche Zuständigkeit, § 47 Abs. 1 VwGO Statthaftigkeit des Antrags Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Antragsgegner, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO Antragsfrist, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern) Objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO Beiladung gem. § 65 VwGO C. Begründetheit A. Sachentscheidungsvoraussetzung...
Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK)

Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Statthafte Klageart: Fortsetzungsfeststellungsklage Klagebefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO Vorverfahren (oder Widerspruchsverfahren), analog §§ 68 ff. VwGO Frist, analog § 74 Abs. 1 VwGO Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO Fortsetzungsfeststellungsinteresse B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern) Klagehäufung gem. § 44 VwGO Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO Beiladung gem. § 65 VwGO C. Begründetheit A. Sachen...
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA)

Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA) ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, sondern aus einer anderen Quelle. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist lediglich die prozessuale "Tür", die einen Weg zur Durchsetzung eines VollzugsFBA ermöglicht. Im einstweiligen Rechtsschutz ist es allerdings strittig, ob § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ebenfalls "nur" zur prozessualen Durchsetzung dient oder ob es als Anspruchsgrundlage fungiert. Herleitung Rechtsstaatsprinzip: Dagegen spricht, dass das Rechtsstaatsprinzip ein fundamentales objektiv-rechtliches Staatsprinzip ist und somit daraus keine subjektiven Rechte für Individuen hergeleitet werden können. Gewohnheitsrecht: Auf Gewohnheitsrecht kann nur zurückgegriffen werden, sofern keine gesetzliche Regelung existiert bzw. kodifiziertes Re...
Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchverfahren)

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchverfahren)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von "Entbehrlichkeit" eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1 Das Vorverfahren ist entbehrlich: Im Fall des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage, welches keine Klage an sich ist, sondern lediglich zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens führt). Wenn der Zweck auf eine andere Art und Weise erreicht werden kann (Grundsatz der Prozessökonomie), aber nur, wenn die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch ist und die Widerspruchsbehörde sachlich zur Klage zustimmt, da ansonsten der Entscheidungsspielraum (Ermessen) der Widerspruchsbehörde unterlaufen würde. Wenn mehrere Kläger aus dem gl...