Manche von uns haben Probleme mit der Berechnung des geminderten Kaufpreises bei Vorliegen eines Mangels. Dieser Beitrag soll dir Klarheit verschaffen und die Angst vor einer klitzekleinen mathematischen Aufgabe nehmen.
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Haftung des Frachtführers[1]
Beispielsfall:
V aus Bochum verkauft einen von K aus Köln (Unternehmer) konfigurierten Supercomputer im Wert von 12,000 €. K möchte, dass V den Computer an ihn zusendet und ist auch dazu bereit, die Kosten zu übernehmen. V übergibt dem Frachtführer F das Paket. Der M, Fahrer des Transportwagens, ist auf dem Weg zur Lieferung des Pakets als ihm aufgrund Fahrlässigkeit ein Unfall passiert. Dadurch wird das Paket samt Inhalt vollkommen zerstört.
V verlangt Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 12,000€ von K. K zahlt nur, wenn V seinen Anspruch an K abtrete.
A. Anspruch entstanden
(+), da Kaufvertrag gem. § 433 BGB vorhanden.
B. Anspruch erloschen
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB:
Setzt voraus, dass Schuldner V von seiner Leistungspflicht gem. § 275 B
Ein Kalkulationsirrtum ist ein Unterfall des Motivirrtums. Grundsätzlich gilt, dass Motivirrtümer unbeachtlich sind und daher nicht zur Anfechtung berechtigen. In Ausnahmefällen soll dies aber möglich sein, so wie z.B. beim Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, der ebenfalls ein Unterfall des Motivirrtums darstellt. Ob eine Anfechtung auch beim Kalkulationsirrtum möglich ist, lässt sich nicht so einfach beantworten. Dazu schauen wir uns folgende Skizze an:
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Meistens hat der Verbraucher schlechte Karten, wenn er ein Produkt von einem Verkäufer kauft, welches vom Hersteller H hergestellt wurde und das Produkt mit einem Mangel behaftet ist, denn:[1]
Er ist nicht in dem Vertrag zwischen Verkäufer und Hersteller miteinbezogen (mangels Gläubigerinteresse scheitert ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)[2]
Die Drittschadensliquidation geht ebenfalls nicht durch, denn es fehlt an der atypischen Schadensverlagerung[3]
Die Haftung nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) setzt Verschulden voraus, welches der Kläger beweisen muss. Dies wird häufig unmöglich für den Verbraucher sein, denn dieser hat keinen Einblick in den Herstellungsprozess[4]
Außerdem scheitern Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, wenn dieser sein Verschulden
Unterscheidung Anspruchssteller ist Nicht-Halter/Nicht-Fahrer vs. Halter/Fahrer
Anspruchssteller ist Nicht-Halter bzw. Nicht-Fahrer
Anspruchssteller ist Halter bzw. Fahrer
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(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss)
Anspruchsgegner ist Störer
Unmittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer
Zustandsstörer
Rechtsfolge
Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung
I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter
Fortdauernde Beeinträchtigung
Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss)
Anspruchsgegner ist Störer
Unmittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer
Zustandsstörer
Rechtsfolge
Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung
I. (Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 BGB analog
Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen vorgehen.
Dem Besitzer stehen e
Sonderregelungen zu Personenschäden
Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
Sonderregelungen zu Sachschäden
I. Sonderregelungen zu Personenschäden
1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
§ 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1]
Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3]
„Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!)
§ 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden,
Tatbestand
Haftung bei der Gefährdungshaftung
Luxustier
Tierhalter / Tieraufseher
Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Exkulpation
Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
Nutztier
Tierhalter / Tieraufseher
Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Exkulpation
Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften!
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