Die Haftung mehrerer Personen, §§ 830, 840 BGB

I. Unterschied zwischen § 830 BGB und § 840 BGB

§ 830 BGB ist eine Anspruchsgrundlage und bestimmt, dass mehrere für einen Schaden einzustehen haben.[1]

§ 840 BGB ist keine Anspruchsgrundlage und setzt vielmehr die Haftung mehrerer voraus.[2] Die Norm bestimmt vielmehr das Innen- und Außenverhältnis von mehreren Schädigern.[3] § 840 BGB ist eine sog. ergänzende Rechtsfolgenregelung.[4]

Haftung mehrerer Personen - 830, 840 BGB - Juraeinmaleins

II. Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) und Teilnehmer (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB)

Unabhängig vom Umfang des Tatbeitrags haften Mittäter und Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen, für den gesamten Schaden.[5]

Als Teilnehmer gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haftet, wer mit mindestens Eventualvorsatz einen vorsätzlich handelnden Täter im Bewusst der Rechtswidrigkeit unterstützt.[6]

III. Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
  1. Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn § 830 Abs. 1 S. 1 BGB,  Abs. 2 BGB nicht vorliegt.
    1. Beteiligte sind keine Mittäter oder Teilnehmer.
  2. Sachlicher, räumlicher, einheitlicher Vorgang.
  3. Verursachung durch mindestens einen Beteiligten
    1. Hypothetische Prüfung
  4. Keine Feststellung des tatsächlichen Verursachers (Urheberzweifel) oder der Intensität des Tatbeitrages möglich (Anteilszweifel)[7]

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB stellt eine Ausnahme vom sog. Verursacherprinzip dar und hat den Sinn und Zweck, dem Geschädigten zu helfen, einen Ersatzanspruch geltend machen zu können und dabei die Beweishürden (also den Kausalitätsnachweis), die grundsätzlich beim Geschädigten liegen, zu überspringen.[8]

Zur Anwendung kommt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, sodass dann alle für den Schaden verantwortlich sind.[9] Der Anwendung bedarf es daher nicht, wenn klar ist, wer Mittäter oder Teilnehmer ist, denn dies wird bereits durch § 830 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt und rechnet jeden Tagbeitrag, unabhängig von der Intensität, jedem zu.[10]

Beteiligter ist, wer eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte deliktische Handlung begeht, die geeignet ist, den konkreten Schaden herbeizuführen.[11]

Die Handlungen müssen nicht zwingendermaßen simultan oder in einen einheitlichem Geschehensablauf vollzogen worden sein.[12] Vielmehr müssen sich nach der Verkehrsanschauung eines durchschnittlich Denkenden die einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Prozess verbunden haben.[13]

Beispiel: Ein Haus stürzt ein, weil die Dachdecke mangelhaft von A hergestellt und von B nicht ordnungsgemäß eingebaut wurde.[14]

III. Gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB

Nach § 840 Abs. 1 BGB sind mehrere haftende Personen (Schädiger) im Außenverhältnis als Gesamtschuldner zu betrachten, § 421 BGB.[15]

§ 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 426 BGB regelt auch das sog. Innenverhältnis einer Gesamtschuld.[16] Grundsätzlich haften jeder Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, es sei denn, etwas anderes ist bestimmt.[17]Ausnahmevorschriften finden sich in §§ 840 Abs. 2, Abs. 3, 841 BGB. Danach haftet der unmittelbare Schädiger gegenüber dem mittelbaren Schädiger voll und ganz.[18]

Haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB einerseits, der Verrichtungsgehilfe nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits, so trägt der Verrichtungsgehilfe im Innenverhältnis den ganzen Schaden nach § 840 Abs. 2 BGB.[19]

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[1] WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 19, Rn. 2.
[2] Supra.
[3] Supra (Fn. 1).
[4] Supra (Fn. 1).
[5] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 6.
[6] BGHZ 158, 236; Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 6.
[7] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 13.
[8] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 3.
[9] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 7.
[10] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 8.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 15.
[12] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 12.
[13] Supra.
[14] BGH LM BGB § 830 Nr. 4; Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 15.
[15] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 24.
[16] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 26.
[17] Supra.
[18] Wandt, (Fn. 1), § 19, Rn. 27.
[19] Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.