Die ideale Willenserklärung

In diesem Beitrag geht es um das Zustandekommen einer Willenserklärung im Idealfall.

  1. Bestandteile der Willenserklärung
  2. Erklärung der Bestandteile
    1. Subjektive Seite der Willenserklärung
      1. Handlungswillen
      2. Rechtsbindungswillen/ Erklärungswillen
      3. Geschäftswillen
    2. Objektive Seite der Willenserklärung
      1. Die natürliche Auslegung
      2. Die Auslegung nach dem tatsächlichen Empfängerhorizont
      3. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont

I. Bestandteile der Willenserklärung

Objektiver Bestandteil ist die Erklärung. Subjektiver Bestandteil ist der Wille. Inhaltlich geäußerter und tatsächlicher Wille müssen sich decken.

II. Erläuterung der Bestandteile

1) Subjektive Seite der Willenserklärung

a) Handlungswillen 
Handlungswille ist der Wille eines Menschen überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Dieser fehlt, wenn Handlung nicht willensgesteuert (vis absoluta, Hypnose).

b) Rechtsbindungswillen/ Erklärungswillen
Ist das Bewusstsein überhaupt eine rechtsgeschäftliche Handlung vorzunehmen.

c) Geschäftswillen
Geschäftswille ist der Wille ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen.

2) Objektive Seite der Willenserklärung

Innerlich gebildete Wille muss durch Erklärung nach außen treten. Auf der objektiven Seite wird daher festgestellt, ob das Verhalten des Erklärenden auf das Handlungsbewusstsein, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen schließen lässt. Es findet eine Unterscheidung in ausdrückliche oder konkludente Erklärung statt. Konkludente Erklärungen sind in der Klausur auszulegen.

a) Die natürliche Auslegung

Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden entscheidend auch dann, wenn dieser Wille keinen Niederschlag in der Erklärung gefunden hat (Prinzip Schutz der Willensfreiheit). Diese Auslegungsmethode schützt bei empfangsbedürftigen WEen den Empfänger nicht ausreichend.

b) Die Auslegung nach dem tatsächlichen Empfängerhorizont

Nach § 157 BGB kann man auch nur auf dem Empfängerhorizont abstellen. Es käme nur darauf an, wie der Empfänger die Erklärung verstanden hat (Prinzip Verkehrsschutz). Auch Empfänger kann etwas falsch verstehen und dann würde Vertrag mit diesem falschen Inhalt zustande kommen (evtl. spielt realer Wortsinn hier dann keine Rolle).

c) Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont

Hier kommt es darauf an, wie ein Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die WE hätte verstehen müssen. Man denkt sich einen objektiven verständigen Dritten an die Stelle des Empfängers

Sonderfall der falsa demonstratio non nocet bei erkannten Willen: beide Parteien wollen das gleiche, dies stimmt aber nicht mit der Bedeutung überein, die objektiv gegolten hätte. Es gilt das, was beide Parteien übereinstimmend wollen. (Beide Parteien legen vertraglich fest, dass ein Dutzend Äpfel Verkaufsgegenstand sind. Die Parteien verstehen allerdings unter ein Dutzend nicht 12, sondern 6. Da beide Parteien unter einem Dutzend die Zahl 6 verstehen, ist der Vertrag über 6 Äpfel geschlossen worden.)

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.