Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

  1. Objektiver Tatbestand
    1. (Uneidliche) Aussage als Zeuge / Sachverständiger vor Gericht / oder anderen zuständigen Stelle
    2. (Str.) „Falsch“ (Eselsbrücke: www)
      • h.M.: Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit
      • m.M.: Widerspruch zwischen Wort und Wissen
      • m.M.: Pflichttheorie: Hätte der Zeuge bei gehöriger Anstrengung seines Erinnerungsvermögens zur richtigen Aussage gelangen können?
  2. Subjektiver Tatbestand
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Rechtsfolgeregel
    1. Aussagenotstand, § 157 StGB (iVm. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB: Angehörige; beachte: Schwägerschaft endet nicht durch Scheidung, § 1590 Abs. 2 BGB)
    2. Tätige Reue, § 158 StGB
  6. Qualifikation
    1. § 154 StGB (Meineid)
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.