Auch bekannt als „Glykolwarnung“.
- Link zum Fall: hier
- Urteil: BVerfGE 105, 252
- Fall + Lösung (Uni Hannover): hier (PDF)
Schwerpunkte:
- Art. 12 I GG (Berufsfreiheit)
- Ansicht des BVerfG: berufsregelnde Tendenz
- Objektive berufsregelnde Tendenz
- = nennenswerter Grund!
- Nach Ansicht des BVerfG bei nicht vorliegender objektiver berufsregelnder Tendenz, dann lediglich Eingriff in Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit), Art. 2 I GG somit nicht subsidiär!
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.