Beispiele:
1) Ein Schiff verliert seinen Anker auf dem Rhein. Die Wasserstraßenverwaltung findet und birgt ihn und verlangt beim Schiffseigner Ersatz der Kosten.1
2) Die öffentliche Feuerwehr löscht ein Feuer, dass durch einen Funkenflug einer Dampflokomotive der Bahn entstanden ist.2
- Rspr.: Die Vorschriften der GoA sind nicht anwendbar, wenn öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsvorschriften vorliegen.5 Bei Anwendbarkeit der GoA wird ein auch-fremdes Geschäft angenommen und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.6
- Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen mangelt.7
1 – BGH NJW 1969, 1205 (1206).
2 – BGHZ 40, 28.
3 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §8, Rn. 8.
4 – Supra.
5 – Wandt, (Fn. 3), §8, Rn. 9, 10.
6 – Wandt, (Fn. 3), §8, Rn. 9.
7 – Supra.
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.