Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

  1. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
    1. Leistung des Schuldners
    2. An einen Nichtberechtigten
    3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
  2. Rechtsfolgen
    1. Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet

I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
1. Leistung des Schuldners
2. An einen Nichtberechtigten
3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1
  1. Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB)
  2. Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB
  3. Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB
  4. Zahlung an den Inhaber eines Erbscheins, der jedoch nicht Erbe ist: §§ 2367 Alt. 1, 2366 BGB
II. Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet
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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §11, Rn. 55.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.