B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
C fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).
A. §§ 987, 990 BGB
- Vindikationslage
- BösgläubigerBesitzer
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
- § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
- Zurechnung siehe unten
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Nutzungsersatz
- § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
- Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
- §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.