B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs.
A findet alles heraus und verklagt den C.
C fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).
A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen)
- Vindikationslage
- Verklagter Besitzer
- Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Nutzungsersatz
B. § 987 Abs. 2 BGB (schuldhaft nicht gezogene Nutzungen)
Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3
Zurück zur Übersicht1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222; Lorenz, (Fn. 1), (496).
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.