
Schutz des Lebens nach § 823 Abs. 1 BGB
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
Rechts- oder Rechtsgutverletzung
Leben
Körper und Gesundheit
Freiheit
Eigentum
Sonstige Absolute Rechte
Besitz
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Das Rechtsgut Leben wird durch die Tötung eines Menschen verletzt.1 Konsequenterweise kann der Getötete sein Recht nicht selbst geltend machen, daher kommen als Ersatzberechtigte nur mittelbar geschädigte Personen in Betracht, §§ 844-845 BGB.2
Folgende Posten schuldet der Schädiger den (mittelba...