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Schutz des Lebens nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz des Lebens nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Das Rechtsgut Leben wird durch die Tötung eines Menschen verletzt.1 Konsequenterweise kann der Getötete sein Recht nicht selbst geltend machen, daher kommen als Ersatzberechtigte nur mittelbar geschädigte Personen in Betracht, §§ 844-845 BGB.2 Folgende Posten schuldet der Schädiger den (mittelba...
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB

Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Positives Tun Unterlassen Exkurs: Verkehrssicherungspflichten bei der Produkthaftung Verkehrssicherungspflichten und Produkthaftung Beweistlast und Beweislastumkehr Abgrenzung: positives Tun und Unterlassen Haftungsbegründende Kausalität (Kausalität zw. Rechts- / Rechtsgutverletzung und Verletzungshandlung1) Äquivalenztheorie Positives Tun Formen der Kausalität bei mehreren Schädigern Unterbrechung der Kausalität Unterla...
Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiel: A sieht Geisterfahrer B auf der A3 und weicht diesem aus, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch gerät sein (A) Auto außer Kontrolle und knallt gegen einen Baum. A verlangt von B Ersatz für seinen Schaden. Der Kfz-Halter wäre nur nicht haftbar, wenn er den Entlastungsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) und gem. § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) führen kann. Ansonsten ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Kfz-Halter für seinen eigenen Schaden trotzdem aus GoA Ersatz bekommen würde. Haftet der Kfz-Halter nicht, weil er den Entlastungsbeweis führen kann, sieht die Rechtsprechung im Herumreißen des Steuers (tatsächliche Handlung) eine Geschäftsbesorgung.3 Ein objektiv-fremdes Geschäft liegt demnach a...
Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiele: 1) Ein Schiff verliert seinen Anker auf dem Rhein. Die Wasserstraßenverwaltung findet und birgt ihn und verlangt beim Schiffseigner Ersatz der Kosten.1 2) Die öffentliche Feuerwehr löscht ein Feuer, dass durch einen Funkenflug einer Dampflokomotive der Bahn entstanden ist.2 Rspr.: Die Vorschriften der GoA sind nicht anwendbar, wenn öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsvorschriften vorliegen.5 Bei Anwendbarkeit der GoA wird ein auch-fremdes Geschäft angenommen und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.6 Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen mangelt.7 1 – BGH NJW 1969, 1205 (1206). 2 – BGHZ 40, 28. 3 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrec...
Pflichtgebundener Geschäftsführer

Pflichtgebundener Geschäftsführer

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiele: 1) A (Dritter) beauftragt den Abschleppdienst B (Geschäftsführer), um den falsch geparkten Kfz von C (Geschäftsherr) abzuschleppen. 2) Mieter M (Dritter) beauftragt Handwerker H (Geschäftsführer) mit der Reparatur in der Mietwohnung von Vermieter V (Geschäftsherr). BGH (früher): In solchen Fällen wurde ein auch-fremdes Geschäft angenommen und dementsprechend der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.2 BGH (aktuell): Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, wegen Vorrang des Vertrages, wenn der mit dem Dritten geschlossene Vertrag die Rechte und Pflichten, und insbesondere die Vergütung, abschließend geregelt hat.3 Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen m...
Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Unechte GoA Kein Fremdgeschäftsführungswille, sondern Eigengeschäftsführungswille! Irrtümliche GoA: Geschäftsführer hält das Geschäft für ein eigenes: es fehlt das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein Unerlaubte (oder angemaßte) GoA: Geschäftsführer weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt, will es aber als sein eigenes für sich führen: es fehlt der finale Fremdgeschäftsführungswille * Für vertiefende und detaillierte Erläuterungen empfehlenswert - Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §2, Rn. 6.
Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!) Fremdgeschäftsführungswille Eigengeschäftsführungswille Ohne Auftrag Rechtsfolgen Wahlrecht des Geschäftsherrn Wahl zugunsten der GoA Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. Beachte: Bei einer unechten GoA (irrtümliche oder angemaßte) fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Anstelle diesen tritt der Eigengeschäftsführungswille ein. Erforderlich ist also positive Kenntnis, denn bei Fahrlässigkeit liegt ...