Je tiefer man sich im Jurastudium befindet, desto mehr Anspruchsgrundlagen lernt man über die verschiedenen Teile des BGB kennen. Damit nicht jeder kreuz und quer prüft (und um sich viel Arbeit zu ersparen) gibt es eine Reihenfolge, die eingehalten werden muss. Diese schaut so aus:
Die Reihenfolge kann man sich auch wunderbar mit einer kleinen Eselsbrücke merken: „Viel quatsch schreibt der Bearbeiter“.
-
Vertraglich
- Primäransprüche (Vertragserfüllung)
- Sekundäransprüche (Schadens-/ Aufwendungsersatz)
- Tertiäransprüche (Ersatz/ Surrogate)
-
Quasi-Vertraglich
- C.i.c – culpa in contrahendo
- GoA – Geschäftsführung ohne Auftrag
- Haftung des Falsus Procurator
- Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
-
Sachenrechtlich (auch dinglich)
- Primäransprüche
- Sekundäransprüche
- §§ 987 ff. BGB (Nutzungsersatz)
- §§ 989 ff. BGB (Schadensersatz)
-
Deliktisch
- Gefährdungshaftung
- Vermutetes Verschulden
- Verschuldunghaftung
-
Bereicherungsrechtlich
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.
Warum eigentlich diese Reihenfolge? (Achtung: Wissensprostitution!)
1. Diese Reihenfolge bei der vertragliche Ansprüche zu Anfang geprüft werden, verwirklichen das Grundprinzip der Privatautonomie am Besten und kommt den Wünschen der Vertragsparteien am nächsten.
2. Die einzelnen Institute beeinflussen sich gegenseitig: Ein vertragliches Schuldverhältnis stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB dar und eine GoA kommt dann ebenfalls nicht mehr in Betracht.
P.S.: Die Reihenfolge von deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ist nicht zwingend und sollte vom Sachverhalt abhängig gemacht werden.
Mehr Wissensprostitution !! 😉
Die Frage, die sich mir weiterhin stellt, ist bezogen auf die Reihenfolge der Sekundäransprüche
-Schadensersatz
-Nutzungsersatz
-Veräußerungserlös
-Surrogate
-Wertersatz