Dieser Beitrag soll dir als tabellarischer Überblick über die Grundnormen des BGB und der entsprechenden Sondernormen im HGB dienen. Das Verhältnis ist ähnlich zu Regel-Ausnahmefällen, jedoch nicht bei allen so (z.B. beim Zurückbehaltungsrecht).
Solltest Du vergessen, wo genau sich die Sondernorm zur konkreten Regelnorm befindet, merke dir, dass sich die Sondernormen „nur“ zwischen § 346 HGB und § 377 HGB befinden kann. Im Suchfeld rechts über der Tabelle kann nach Schlagwörtern gefiltert werden.
Regelnormen im BGB | Sondernormen im HGB |
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Ausschluss der Abtretung durch Vereinbarung, § 399 Alt. 2 BGB. | Abtretung trotz Abrede möglich, § 354a HGB. |
Auslegung §§ 133, 157 BGB. | Auslegung § 346 HGB. |
Einrede der Vorausklage, § 771 BGB. | Ausgeschlossen gem. § 349 HGB. |
Formerfordernis: - Bürgschaft: § 766 BGB - Schuldanerkenntnis: § 781 BGB - Schuldversprechen: § 780 BGB | Formerfordernis entfällt gem. § 350 HGB. |
Gattungsschuld, § 243 Abs. 1 BGB. | Gattungsschuld, § 360 HGB. |
Gesetzlicher Zinsatz, § 246 BGB. | § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB. |
Gewährleistungsrechte gem. §§ 434 ff. BGB. | Ausschluss bzw. Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. |
Guter Glaube erstreckt sich nur auf die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. | Guter Glaube erweitert sich auch auf die Verfügungsberechtigung, § 366 Abs. 1 HGB. |
Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB. | Herabsetzung ausgeschlossen, § 348 HGB. |
Leistungszeit (Fälligkeit), § 271 BGB. | Leistungszeit, §§ 358, 359 HGB. |
Rechtsfolge des Gläubigerverzugs (Annahmeverzug), § 300 ff. BGB. | Zusätzliche Rechtsfolgen nach dem HGB gem. §§ 373, 374 HGB. - Hinterlegung - Öffentliche Versteigerung |
Schweigen entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung (rechtliches Nullum). | Schweigen auf ein Angebot gilt als Annahme, § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Vgl. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS). |
Verschulden, § 276 BGB. | Verschulden, § 347 HGB. |
Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB. Höhe nach Basiszinsatz, § 247 BGB. Kein Zinseszins, § 289 BGB. Wegfall der Verzinsung, § 301 BGB. | Zusätzlich Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB. Höhe der Zinsen: § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB. Kein Zinseszins, § 353 Satz 2 HGB. |
Zurückbehaltungsrecht (ZBR), § 273 BGB. | Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB. |
Für manche könnte es unter anderem auch helfen, die Sondernormen nummerisch zu sortieren und aufzuteilen. Unten ist ein Beispiel für eine Karteikarte:
340er Bereich:
350er Bereich:
360er Bereich:
370er Bereich:
Wir hoffen, dass diese Übersicht für dich hilfreich ist. Gerne kannst Du uns in den Kommentaren Hinweise zu weiteren Regel- und Sondernormen mitteilen.