Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag durchleuchten wir insgesamt drei Theorien:

  1. Zweikondiktionentheorie
  2. Saldotheorie (h.M.)
  3. Eingeschränkte Kondiktionstheorie

Dabei gehen wir wie immer auf die pros und contras ein und zeigen anhand von Beispielen die praktische Anwendung der Theorien und zu welchen Ergebnissen sie führen.

Synallagmatisches Schuldverhältnis bedeutet, dass sich Leistung und Gegenleistung gegenüber stehen.1

Ist der Vertrag nichtig, müssen beide Parteien die erhaltenen Leistungen zurückgeben. Bei der Rückabwicklung kann es dabei regelmäßig zu Problemen kommen, insbesondere, wenn die Sache, die sich meistens in der Zugriffsspähre beim Käufer befindet, (unverschuldet) untergegangen ist.

Beispiel: V verkauft seinen Laptop im Wert von 1000€ an K für 1500€. Beide erfüllen den Kaufvertrag und wenige Tage später geht der Laptop unverschuldet beim K unter. Jetzt aber ist der Kaufvertrag nichtig. 

I. Zweikondiktionentheorie

Die früher vertrene sog. Zweikondiktionentheorie behandelte diese Problematik so, dass jede Partei, also Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner, jeweils einen separaten und selbstständigen Bereicherungsanspruch gegeneinander haben.2 In dem oben genannten Beispiel würde bei Anwendung der Zweikondiktionentheorie folgendes Resultat heraus kommen: 

Der Käufer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen und muss kein Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB leisten. Er hat einen vollen Anspruch auf Rückzahlung der 1500€. Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen und muss dem Käufer im Wege der Rückabwicklung den vollen Kaufpreis zurück erstatten.

Dieses Ergebnis ist nicht zufriedenstellend, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Kaufgegenstand in der Zugriffsspähre des Käufers befand und der Verkäufer somit gar keine Möglichkeit hatte, irgendwie Einfluss darauf zu nehmen. Obwohl der Verkäufer nicht im Stande ist, auf den Kaufgegenstand einzuwirken, trägt er nach der Zweikondiktionentheorie das Risiko des zufälligen Untergangs.

II. Saldotheorie (h.M.)
1. Grundsatz

Die Saldotheorie behandelt diese Problematik ganz anders und geht von einem „einheitlichen“ Bereicherungsanspruch aus. Dabei wird folgendes getan:

  1. Beide Bereicherungsansprüche werden automatisch gegeneinander beglichen (saldiert), d.h. ohne Aufrechnungserklärung.Dadurch entsteht im Ergebnis ein „einheitlicher“ Bereicherungsanspruch.4
  2. Derjenige, der einen positiven Saldo hat, hat auch einen Bereicherungsanspruch. Im Umkehrschluss hat derjenige, der einen negativen Saldo hat, keinen Bereicherungsanspruch.

In Bezug zu unserem Beispiel werden hier also beide Bereicherungsansprüche saldiert. Ein Bereicherungsanspruch hat also nur derjenige, der am Ende der Saldierung einen positiven Saldo hat. Das ist in unserem Fall der K. Er hat einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 500€ (1500€ – 1000€ = 500€). Einschränkungen der Saldotheorie kommen hier nicht in Betracht (mehr dazu gleich unten).

2. Ausnahmen

Vorerst ist es wichtig zu verstehen, dass die Saldotheorie nur angewendet wird, wenn es möglich ist, sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB zu berufen. Das ist im Fall der Haftungsverschärfung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, Abs. 2, 820 BGB nicht möglich.Außerdem kann die Saldotheorie nicht angewendet werden, wenn sich eine Partei zur Vorleistung verpflichtet hat, da so eine Saldierung aufgrund mangelnden Gegenanspruch nicht möglich ist.6

Zu den oben genannten Ausnahmen gibt es auch Fallgruppen, bei denen statt der Saldotheorie die Zweikondiktionentheorie angewendet wird:7

  1. Zu ungunsten von nicht voll Geschäftsfähigen (Minderjährigenschutz!)
  2. Bei arglistiger Täuschung (arglistig Täuschender ist nicht schutzwürdig!)
  3. Zu ungunsten einer Partei, die durch ein wucherähnliches oder sittenwidriges Rechtsgeschäft benachteiligt ist, § 138 BGB
  4. Wenn der Untergang / Verschlechterung einer Sache auf einen Mangel beruht, für den der Verkäufer einzustehen hätte

Die Einschränkung der Saldotheorie, und damit die Anwendung der Zweikondiktionentheorie, wird damit begründet, dass in all den Fallgruppen die benachteiligende Partei nicht schutzwürdig ist.Daher folgt diese Einschränkung aus Billigkeitsgründen.

 III. Eingeschränkte Zweikondiktionentheorie

Die eingeschränkte Zweikondiktionentheorie wendet im Grundsatz die Vorgehensweise wie bei der Zweikondiktionentheorie an, macht aber eine unmittelbare normative Einschränkung des Wegfalls der Bereicherung bei denjenigen, in dessen Vermögen die Sache untergegangen ist.Das bedeutet, dass § 818 Abs. 3 BGB unmittelbar eingeschränkt wird und eine bereicherungsunabhängige Wertersatzpflicht gem. § 818 Abs. 2 BGB besteht.10 Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hängt also davon ab, ob die sich darauf berufende Partei das Riksiko des Untergangs zu tragen hat.11

Indizien bzw. Kriterien stellen die Vorschriften § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB und § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB dar:12

  1. Geht die Kaufsache unverschuldet beim Käufer (Bereicherungsschuldner) unter oder beachtet dieser die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (dilligentia quam in suis, vgl. § 277 BGB), haftet er nicht für den Untergang und kann sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.13
  2. Im Umkehrschluss, hat der Käufer den Untergang verschuldet, kann er sich dementsprechend auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet also bereicherungsunabhängig und muss Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB leisten.14

Streng genommen geht es bei der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie darum, in wessen Risikobereich der Untergang der Kaufsache fällt. In Bezug zu den Fallgruppen bei der Einschränkung der Saldotheorie kann der Risikobereich mangels Zurechnung nicht bei nicht voll Geschäftsfähigen fallen.15 Bei der arglistigen Täuschung hat dies im Grundsatz keinen Einfluss darauf, ob sich der Getäuschte auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann oder nicht.16

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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §12, Rn. 29.
2 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 31.
3 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 33.
4 – Supra.
5 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 36.
6 – Supra.
7 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 37.
8 – Supra.
9Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 38.
10 – Supra.
11 – Supra (Fn. 9).
12Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 39.
13 – Supra.
14 – Supra (Fn. 12).
15 – Wandt(Fn. 1), §12, Rn. 40.
16 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.