B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe.
Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. § 989 BGB
- Vindikationslage
- Verklagter Besitzer
- Verschlechterung / Untergang der Sache
- Verschulden
- Rechtsfolge: Schadensersatz
B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
C. § 823 Abs. 1 (?)
- Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
- Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
- Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.