Schema: Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB

  1. Schuldverhältnis
  2. Handelnde Person ist Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzlicher Vertreter
  3. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit
  4. Verschulden des Erfüllungsgehilfen
  5. Rechtsfolge

  1. Schuldverhältnis
    • Es muss ein Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen.1

  2. Handelnde Person ist Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzlicher Vertreter
    • Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen und Wollen für den Schuldner in dessen Pflichtenkreis tätig wird.2

    • Gesetzliche Vertreter sind alle Personen, die wegen gesetzlicher Vorschriften wirksam für andere rechtsgeschäftlich tätig werden können.3

  3. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit
    • Weiterhin müsste der Erfüllungsgehilfe (oder gesetzliche Vertreter) in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben.4

  4. Verschulden des Erfüllungsgehilfen
  5. Rechtsfolge
    • Der Schuldner haftet für seinen Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang wie eigenes Verschulden!5

I. Schuldverhältnis

Häufig wird auf ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Erfüllungsgehilfe abgestellt. Das ist so aber nicht richtig, denn der Erfüllungsgehilfe muss im Pflichtenkreis des Gläubigers tätig werden.6 § 278 BGB findet sowohl im vertraglichen, als auch im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits ein Schuldverhältnis bestehen muss.7

II.Handelnde Person ist Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzlicher Vertreter
  1. Eltern, §§ 1626 ff. BGB
  2. Vormund, §§ 1793 ff. BGB
  3. Betreuer, § 1902 BGB
  4. Pfleger, § 1915 BGB
  5. Testamentsvollstrecker
  6. Insolvenzverstrecker
III. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit

Damit die Haftung für den Schuldner nicht uferlos ausgeweitet wird, muss der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter in Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Schuldner gehandelt haben.8 Das bedeutet, dass zwischen der Handlung des Erfüllungsgehilfen und der Pflichtverletzung ein innerer Zusammenhang bestehen muss. Davon abzugrenzen sind gerade die sog. Gelegenheitsfälle, bei der gerade kein innerer Zusammenhang vorliegt.9

Eine andere Meinung sieht das anders. Nach dieser Meinung findet § 278 BGB bereits Anwendung, wenn es dem Dritten leichter gemacht wurde, eine Pflichtverletzung zu begehen.

A arbeitet als Azubi bei dem Elektriker E. Als A im Haus des V Lampen anschließt, sieht er Bargeld auf dem Esstisch des V und beschließt, dieses einzustecken.

Nach der ersten Auffassung liegt kein innerer Zusammenhang vor, sondern ein typischer Gelegenheitsfall. Der A hat demnach nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des E gehandelt. Hier würde § 278 BGB fehlschlagen. Nach der zweiten Ansicht würde jedoch § 278 BGB Anwendung finden. Denn der A ist aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit E leichten Zutritt in das Haus des V erhalten.

IV. Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen kann nur zugerechnet werden, sofern dem Erfüllungsgehilfen seinerseits ein Verschulden vorzuwerfen ist (Inzidenzprüfung).

V. Rechtsfolge

Bei § 278 BGB haftet der Schuldner für fremdes Verschulden, er hat insofern eine Einstandspflicht. Dies ist anders bei § 831 BGB.

§ 278 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Zurechnungsnorm. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe). Wir haben beide Normen hier in einer Übersicht zur leichteren Unterscheidung dargestellt.

Schaue Dir noch das Schema für den Verrichtungsgehilfen an.


1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 23, Rn. 505.
2 – BGHZ 13, 111 (113); Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 502.
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 503.
4 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 506.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 507.
6 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 502.
7 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 504
8 – Looschelders, (Fn. 1), § 23, Rn. 506.
9 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.