Schema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Schema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Körperliche Misshandlung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Gesundheitsschädigung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
      2. Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
        1. Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
        2. Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
        3. Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
        4. Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
        5. Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung
      2. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Schema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Körperliche Misshandlung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Gesundheitsschädigung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
      2. Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
        1. Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
          1. (P) Beigebracht
            1. Nach h.M. ist es egal, ob das Gift (oder gesundheitsschädlicher Stoff) auf der Hautoberfläche oder im Körperinneren entfaltet.
            2. A.A. ist der Meinung, nur eine innere Entfaltung der Wirkung fällt unter Nr. 1. Ein äußerlich angebrachter Stoff müsste demnach die Wirkung innerlich entfalten.
          2. (P) Gesundheitsschädlich
            1. Nach h.M. muss der gesundheitsschädliche Stoff  in der konkreten Art und Weise seiner Verwendung dazu geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (nicht unbedingt lebensbedrohlich).
        2. Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
          1. (P) Nur bewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug? Wand?
            1. Fällt eine Wand auch darunter?
            2. Nach h.M. nur bewegliche Gegenstände. Grund: Erstens der Wortlaut („beweglich“), zweitens kann durch Nr 5 erfasst werden.
            3. A.A. auch unbewegliche.
        3. Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
        4. Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
          1. (P) Beteiligter
            1. Nach h.M. reicht das Zusammenarbeiten zwischen Anstifter bzw. Gehilfe mit Haupttäter aus (keine Mittäterschaft erforderlich). Beteiligter ist somit jeder, der gemeinschaftlich mit dem Haupttäter das Opfer angreift.
          2. (P) Muss das Opfer von dem Beteiligten wissen?
            1. Nach A.Lit. muss das Opfer die Beteiligten auch wahrgenommen haben, da erst dann das Opfer in ein engeres psychisches Predikament kommt.
            2. A.A. verneint Wahrnehmung der Beteiligten und stellt auf die erhöhte Gefährlichkeit ab, die sich aus der Angriffsbereitschaft der mehreren Angreifer ergeben.
        5. Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
          1. (P) Abstrakte oder konkrete Gefahr?
            1. Nach h.M. reicht eine abstrakte Gefahr. Grund: keiner der aufgeführten Nr. setzen eine schwere Folge voraus. Zudem setzt nach dem Wortlaut lediglich eine lebensgefährdende Behandlung voraus und keine Herbeiführung der Lebensgefahr.
            2. Für Klausuren grundsätzlich irrelevant, da die meisten abstrakten Gefahren und eine konkrete Gefahr darstellen.
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung
      2. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, ist eine Qualifikation zu der einfachen Körperverletzung, § 223 StGB.

Hier wird auf die besonders gefährliche Vorgehensweise konzentriert.

Bei diesem Schema werden § 223 StGB und § 224 StGB zusammen geprüft.

Minder schwerer Fall ist in § 224 Abs. 1 a.E. StGB geregelt.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.