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Schema: Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB

Der Gläubigerverzug, auch Annahmeverzug genannt, ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.

  1. Angebot des Schuldners
  2. Nichtannahme des Gläubigers
  3. Keine Ausschlussgründe
  4. Rechtsfolgen

  1. Angebot des Schuldners
    1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB („Gläubiger muss nur noch zugreifen“)
      1. Leistungshandlung zur rechten Zeit, Ort und in der rechten Art und Weise, § 269 BGB (Leistungsort)
      2. Leistung vollständig und mangelfrei, § 266 BGB
    2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB
    3. kein Angebot erforderlich, § 296 BGB
  2. Nichtannahme des Gläubigers
  3. Keine Ausschlussgründe
    1. Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB
    2. Zug-um-Zug Leistungen, § 298 BGB
    3. Vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
  4. Rechtsfolgen
    1. Haftungsmilderung, § 300 I BGB. Schuldner haftet (nur) für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grundsätzlich für alle Arten von Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB).
    2. Leistungsgefahr geht zum Gläubiger über, § 300 Abs. 2 BGB. Beachte ebenso § 243 Abs. 2 BGB.
    3. Preisgefahr geht zum Gläubiger über, § 326 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BGB.
    4. Weitere Rechtsfolgen in §§ 301 ff. BGB geregelt.
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