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Schema: Rücktritt, § 323 BGB

  1. Synallagmatischer Vertrag
  2. Nicht- oder Schlechtleistung
  3. Erfolgloser Fristablauf
    1. ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB
  4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  5. Keine Ausschlussgründe
    1. Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
    2. Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
    3. Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
    4. Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
    5. Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB
  6. Rechtsfolge
    1. §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
    2. Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung
    3. Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung

  1. Synallagmatischer Vertrag
  2. Nicht- oder Schlechtleistung
  3. Erfolgloser Fristablauf
    1. ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB, beachte relatives Fixgeschäft: Fristsetzung entbehrlich nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
  4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  5. Keine Ausschlussgründe
    1. Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB; wenn kein Interesse an Teilleistung besteht.
    2. Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; wenn Schlechtleistung (Pflichtverletzung) eine Bagatelle ist.
    3. Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
    4. Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
    5. Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB; Leistungsanspruch ist verjährt und Schuldner erhebt Einrede zur Verjährung (wichtig!!!).
  6.  Rechtsfolge
    1. §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
    2. Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung; die noch nicht erfüllten Leistungspflichten erlöschen.
    3. Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung; Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen.
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