Schema: Rücktritt, § 323 BGB

  1. Synallagmatischer Vertrag
  2. Nicht- oder Schlechtleistung
  3. Erfolgloser Fristablauf
    1. ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB
  4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  5. Keine Ausschlussgründe
    1. Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
    2. Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
    3. Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
    4. Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
    5. Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB
  6. Rechtsfolge
    1. §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
    2. Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung
    3. Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung

  1. Synallagmatischer Vertrag
  2. Nicht- oder Schlechtleistung
  3. Erfolgloser Fristablauf
    1. ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB, beachte relatives Fixgeschäft: Fristsetzung entbehrlich nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
  4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  5. Keine Ausschlussgründe
    1. Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB; wenn kein Interesse an Teilleistung besteht.
    2. Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; wenn Schlechtleistung (Pflichtverletzung) eine Bagatelle ist.
    3. Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
    4. Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
    5. Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB; Leistungsanspruch ist verjährt und Schuldner erhebt Einrede zur Verjährung (wichtig!!!).
  6.  Rechtsfolge
    1. §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
    2. Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung; die noch nicht erfüllten Leistungspflichten erlöschen.
    3. Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung; Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen.
Print Friendly, PDF & Email
Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.