Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB

Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB, im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Körperliche Misshandlung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Gesundheitsschädigung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
      2. Voraussetzungen der schweren Körperverletzung, § 226 II i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-3 StGB
        1. Nr. 1: Verlust des Sehvermögens (auf einem oder beiden Augen), Gehörs (beide Ohren!), Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsmöglichkeit
        2. Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes
        3. Nr. 3: Erhebliche und dauerhafte Entstelllung oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich den Voraussetzungen des § 223 StGB
      2. Vorsatz bezüglich den Voraussetzungen des § 226 II StGB, mindestens dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz).
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB, im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Körperliche Misshandlung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Gesundheitsschädigung
          1. Kausal und objektiv zurechenbar
      2. Voraussetzungen der schweren Körperverletzung, § 226 II i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-3 StGB
        1. Nr. 1: Verlust des Sehvermögens (auf einem oder beiden Augen), Gehörs (beide Ohren!), Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsmöglichkeit
        2. Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes
          1. (P) Glied
            1. Nach h.M. ist dies ein von außen sichtbarer Körperteil, mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden. Demnach fallen interne Organe wie Niere, Leber, Gallenblase aus dem Schutzbereich heraus. Grund: aus rechtsgeschichtlichen Gründen soll die Phrase „wichtiges Glied“ das Wort „Verstümmelung“ ersetzen. Eine Verstümmelung innerer Organe sei daher nicht möglich.
            2. Die Gegenansicht sieht allerdings eine gleichwertige Wichtigkeit der inneren Organen wie bei den äußeren für den Gesamtorganismus.
            3. Eine weitere Gegenansicht verzichtet auf die Gelenkverbindung, allerdings werden Entstellungen deren Maße grundsätzlich über Nr. 3 erfasst und somit nicht erforderlich.
          2. (P) Wichtig
            1. Zudem muss auch dargestellt werden, was genau „wichtig“ bedeutet.
            2. Der BGH stellt die Frage auf die Allgemeinheit ab und fragt, wie wichtig das konkrete Glied für jeden normalen Menschen ist.
            3. Die Ansicht der Literatur sieht das etwas konkreter und fragt, wie wichtig es für die individuelle Person ist und berücksichtigt daher die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Opfers.
        3. Nr. 3: Erhebliche und dauerhafte Entstelllung oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich den Voraussetzungen des § 223 StGB
      2. Vorsatz bezüglich den Voraussetzungen des § 226 II StGB, mindestens dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz).
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Die schwere Körperverletzung nach § 226 II StGB ist eine Qualifikation (dolus directus 2. Grades) zur einfachen Körperverletzung. § 226 I StGB hingegen ist eine Erfolgsqualifikation (Fahrlässigkeit).

Minder schwerer Fall ist in § 226 III StGB geregelt.

Print Friendly, PDF & Email
Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.