Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

I. § 53 Abs. 1 UrhG

Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier.

II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG – „Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen“

Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Behörden.Sie dürfen aktuelle Exemplare aufnehmen und diese ihren Angestellten zur Unterrichtung weiterleiten.

Beachte: Vergütungspflicht gem. §§ 54 – 54h UrhG


1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 492.
2 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.