- Sonderregelungen zu Personenschäden
- Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
- Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
- Sonderregelungen zu Sachschäden
I. Sonderregelungen zu Personenschäden
1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
- § 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1]
Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB
- Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3]
- „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!)
§ 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert wird oder die Lebensbedürfnisse sich gesteigert haben, etwa durch Einstellung einer Pflegekraft.[5] Zu leisten hat der Schädiger folgende Posten:
- Geldrente, § 843 Abs. 1, Abs. 2 BGB
- Statt Geldrente Abfindung, setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, § 843 Abs. 3 BGB)
- Kein Ausschluss des Ersatzanspruchs, weil ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zahlen muss, § 843 Abs. 4 BGB
Voraussetzungen, § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB
- Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[6]
- „Vermehrung der Bedürfnisse“
Sonderfall: Haushaltstätigkeit
Diese Gruppe kann sowohl unter einem Erwerbsschaden nach § 842 BGB fallen, aber auch als „vermehrte Bedürfnisse“ nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB.[8]
Beispiel als Erwerbsschaden nach § 842 BGB
Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten gehört als Arbeit zum Familienunterhalt; §§ 1360, 1601 BGB.[9]
Beispiel als Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Die eigene Haushaltstätigkeit.[10]
2. Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
§ 844 – 846 BGB regeln den Anspruchsinhalt für den mittelbar Verletzten und stellen Ausnahmen zum Grundsatz dar, der besagt, dass nur der unmittelbar Verletzte Schadensersatz verlangen kann.[11]
Dazu ist immer ein tatbestandsmäßiges rechtswidrig und schuldhaft begangenes Delikt der unerlaubten Handlungen erforderlich![12]
a. § 844 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung)
Dritte, die ersatzberechtigt sind:
- Ehegatte, § 1360 S. 1 BGB
- Lebenspartner, § 5 S. 1 LPartG
- Kinder, Enkelkinder, §§ 1601 ff. BGB, aber auch nichteheliche Kinder, §§ 1615a ff. BGB und angenommene Kinder, §§ 1754 f.
b. § 845 BGB (Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste)
Dienstleitungen i.S.d. § 845 BGB sind die Haushaltstätigkeiten der Kinder, § 1619 BGB.[13]
c. § 846 BGB (Mitverschulden des Verletzten)
Verwechseln darfst du § 846 BGB nicht mit dem Mitverschulden aus § 254 BGB. Denn § 254 BGB richtet sich nach dem Eigenverschulden des Anspruchsstellers, also der unmittelbar Verletzte.[16] Bei § 846 BGB ist aber nicht der unmittelbar Verletzte der Anspruchssteller, sondern der mittelbar Verletze. Daher wird § 254 BGB nicht direkt angewendet, sondern über dem (Um-)weg des § 846 BGB. D.h. das Verschulden des unmittelbar Verletzten wird dem mittelbar Verletzten schadensmindern zugerechnet.[17]
II. Sonderregelungen zu Sachschäden
- § 848 – 851 BGB regeln Sachschäden, die durch unerlaubte Handlung entstanden sind.
- § 848 BGB – Deliktische Zufallshaftung
- § 849 BGB – Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850 BGB – Verwendungsersatz des deliktisch Handelnden
- § 851 BGB – „Schädigerschutzvorschrift“
[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage 2019, § 20, Rn. 3.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[3] Supra
[4] Supra (Fn. 2).
[5] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 3.
[6] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[7] Supra.
[8] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 7.
[9] Supra.
[10] Supra (Fn. 8).
[11] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 8.
[12] Supra.
[13] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 9.
[14] Supra.
[15] Supra (Fn. 13).
[16] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 12.
[17] Supra.
Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.