
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Entgeltliche Verfügung
Durch einen Nichtberechtigten
Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Sonderprobleme
I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Entgeltliche Verfügung
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird.1
Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Dabei ist entscheidend, dass der Erwerber eine Gegenleistung in Form eines Vermögensopfers erbringt.2
2. Durch einen Nichtberechtigten
Nichtberechtigter ist, wer über eine Sache nicht verfügungsbefu...