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Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB Entgeltliche Verfügung Durch einen Nichtberechtigten Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB Sonderprobleme I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Entgeltliche Verfügung Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird.1 Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Dabei ist entscheidend, dass der Erwerber eine Gegenleistung in Form eines Vermögensopfers erbringt.2 2. Durch einen Nichtberechtigten Nichtberechtigter ist, wer über eine Sache nicht verfügungsbefu...