
Schema: Rückforderung der Gegenleistung, §§ 346 I, 326 IV BGB
Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
Bewirken der Gegenleistung
Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
Gegenleistung war ursprünglich geschuldet
Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
Keine Anspruchserhaltungsnorm
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