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Schlagwort: 398-bgb

Schema: Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB

Schema: Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB

Schuldrecht AT, Zivilrecht
Abtretungsvertrag Bestehen einer Forderung des Zedenten Bestimmbarkeit der Forderung Übertragbarkeit der Forderung Rechtsfolge I. Abtretungsvertrag Eine Abtretung gem. § 398 BGB erfordert zunächst, dass der alte Gläubiger und der neue Gläubiger einen sog. Abtretungsvertrag schließen. Es muss rechtsgeschäftlich vereinbart werden, dass der alte Gläubiger seine Forderung verliert und der neue Gläubiger Inhaber dieser Forderung wird. Insofern findet ein Wechsel zwischen Gläubiger statt nach § 398 Satz 2 BGB.1 Damit man nicht durcheinander kommt mit den Begrifflichkeiten kann hier diese Eselsbrücke helfen: Der Zedent flennt, der Zessionar schreit Hurra! Der Zedent (Altgläubiger) verliert eine Forderung, der Zessionar (neuer Gläubiger) wird Inhaber dieser For...