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Schlagwort: 813-bgb

Dauerhafte Einrede, § 813 BGB

Dauerhafte Einrede, § 813 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Dauerhafte Einrede, § 813 BGB Etwas erlangt Durch Leistung Bestehen einer dauernden Einrede Ausnahme: Leistung auf eine verjährte Forderung Kein Ausschluss § 813 Abs. 2 BGB (vorzeitige Erfüllung betagter Verbindlichkeiten) § 814 BGB § 817 S. 2 BGB analog Rechtsfolgen Primär Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB Sekundär Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Haftungsumfang / -modifikation Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB Haftungsverschärfung §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB Sonstiges Rückabwicklung im Bereicherungsrecht I. Dauerhafte Einrede, § 813 BGB 1. Etwas erlangt Jede Vermögensverschiebung gegenständliche...