
Dauerhafte Einrede, § 813 BGB
Dauerhafte Einrede, § 813 BGB
Etwas erlangt
Durch Leistung
Bestehen einer dauernden Einrede
Ausnahme: Leistung auf eine verjährte Forderung
Kein Ausschluss
§ 813 Abs. 2 BGB (vorzeitige Erfüllung betagter Verbindlichkeiten)
§ 814 BGB
§ 817 S. 2 BGB analog
Rechtsfolgen
Primär
Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB
Sekundär
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
Haftungsumfang / -modifikation
Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Haftungsverschärfung §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
Sonstiges
Rückabwicklung im Bereicherungsrecht
I. Dauerhafte Einrede, § 813 BGB
1. Etwas erlangt
Jede Vermögensverschiebung gegenständliche...