
Ausschlussgrund: § 814 BGB
Als Ausschlussgrund für die allgemeine Leistungskondiction, condictio indebiti, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und für § 813 Abs. 1 BGB ist § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) BGB maßgeblich.
1) Ausschluss nach § 814, 1. Alt. BGB:
"Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war [...]"
Vorausgesetzt für die Entfaltung von § 814, 1. Alt. BGB ist die positive Kenntnis über die Nichtschuld. D.h. der Leistende wusste von dem Nichtbestehen des Schuldverhältnisses bzw. der nicht existierenden Verpflichtung, leistet aber trotzdem. Der Maßstab der positiven Kenntnis ist sehr hoch, sodass das Kennen der Umstände, aus der sich vermutlich oder vermeintlich eine Nichtsc...