
Ausschlussgrund: § 817 S. 2 BGB
Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von § 817 S. 2 BGB bezieht sich die Vorschrift lediglich auf § 817 S. 1 BGB (conditio ob turpem vel iniustam causam).1 Dagegen spricht jedoch, dass die Vorschrift sonst obsolet wäre, da die meisten Fälle der verbots- / sittenwidrigen Leistungen über die conditio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB abgewickelt werden. Deshalb ist § 817 S. 2 BGB analog auf alle anderen Leistungskondiktionen anwendbar.2
Nach dem Wortlaut ist § 817 S. 2 BGB nur anwendbar, wenn Empfänger und Leistender gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zuwiderhandeln. Nach h.M. findet die Vorschrift dennoch Anwendung, wenn nur dem Leistenden ein solcher Verstoß zuzurechnen ist.3 Aus dem Telos folgt, dass der Leistende nicht besser stehen soll,...