Folge uns auf Facebook & Instagram

Schlagwort: 989990-_-llll

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB Vindikationslage Bösgläubiger Besitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Verschlechterung / Untergang der Sache Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz § 166 BGB analog, sowe...