
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit
B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
Vindikationslage
Bösgläubiger Besitzer
Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
§ 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
§ 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
Zurechnung siehe unten
Verschlechterung / Untergang der Sache
Verschulden
Rechtsfolge: Schadensersatz
§ 166 BGB analog, sowe...