
Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
C fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).
A. §§ 987, 990 BGB
Vindikationslage
BösgläubigerBesitzer
Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
§ 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
§ 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
Zurechnung siehe unten
Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
Rechtsfolge: Nutzungsersatz
§ 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
Ansonsten § 831...