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Schlagwort: 990-bgb

Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. C fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE). A. §§ 987, 990 BGB Vindikationslage BösgläubigerBesitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Nutzungsersatz § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht. Ansonsten § 831...