
Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB
Notstandslage
Gefahr (unerheblich von wem oder was sie ausgeht1, anders als beim Defensivnotstand nach § 228 BGB,2)
Gegenwärtig
Notstandsfähiges Rechtsgut
Notstandshandlung
Einwirkung auf fremde Sache (eines Dritten gegen die gefahrsetzende Sache)
Erforderlichkeit
Verhältnismäßigkeit
Subjektives Rechtfertigungselement
Gefahrabwendungswille
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