
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Am Anfang jeder (verwaltungsrechtlichen) Klage ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für diesen Rechtsstreit überhaupt zuständig ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO eröffnet, wenn er ausdrücklich eröffnet wurde oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt und die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist.
Beachte: Geklärt wird dabei jedoch "nur" die Frage, ob die Streitigkeit vor ein Verwaltungsgericht gehört - die örtliche und instantielle Zuständigkeit ist dadurch noch nicht geklärt!
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