
Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB
Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Überblick:
Objektiver Tatbestand
Amtsträgereigenschaft
Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
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