
Zweckverfehlung
Eine weitere Sonderform der Leistungskondiktion ist die sog. condictio ob rem, gem. § 812 ABs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Hintergrund der Sonderform besteht darin, dass ein verfolgter Zweck durch die Leistung nicht eingetreten ist.
"Wer durch die Leistung eines anderen [...] ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn [...] der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."
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