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Schlagwort: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB Leistung des Schuldners An einen Nichtberechtigten Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB 1. Leistung des Schuldners 2. An einen Nichtberechtigten 3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1 Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB) Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB Zahlung an den Inhab...
Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB Die sog. Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB ist eine Ausnahme und ermöglicht dem Bereicherungsgläubiger direkt gegen den Dritten (Erwerber) vorzugehen.1 Wie bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB unentgeltlich verfügt, wodurch der Dritte weniger schutzwürdig ist.2 De...
Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB

Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB Unentgeltliche Verfügung Durch einen Nichtberechtigten Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB Sonderprobleme § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (und § 822 BGB) stellen eine Ausnahme dar, nämlich dass der Dritte direkt vom Berechtigten in Anspruch genommen werden kann.1 Hat ein Nichtberechtigter unentgeltlich wirksam über eine Sache eines anderen verfügt, scheiden folgende Ansprüche aus: § 985 BGB scheidet aus, wenn der Dritte gutgläubig war und somit gutgläubig Eigentum an der Sache erworben hat gem. §§ 932 ff BGB. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten) scheidet aus, da der ...
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB Entgeltliche Verfügung Durch einen Nichtberechtigten Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB Sonderprobleme I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Entgeltliche Verfügung Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird.1 Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Dabei ist entscheidend, dass der Erwerber eine Gegenleistung in Form eines Vermögensopfers erbringt.2 2. Durch einen Nichtberechtigten Nichtberechtigter ist, wer über eine Sache nicht verfügungsbefu...