
Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Der Wegfall der Bereicherung ist eine Privilegierung des Schuldners, die gegenüber anderen Rechtsinstituten wie z.B. bei Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB, EBV gem. §§ 987 ff. BGB und Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB nicht existiert.1 Bei einer Haftungsverschärfung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB kann sich der Schuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
I. Wegfall der Bereicherung
Wenn das Erlangte untergegangen oder nicht mehr in der Zugriffssphäre des Schuldners ist, so ist er entreichert. Allerdings sollten folgendes berücksichtigt werden:
Liegen ersparte Aufwendungen vor? Wenn ja, dann ist der Schuldner nicht entreichert.
Liegen Luxusaufwendungen vor? Wenn dies bejaht wird liegt eine Entreicherung vor.
Eine Bereicherung liegt weiterhin vor, wenn...