
Schutz des Besitzes als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
Rechts- oder Rechtsgutverletzung
Leben
Körper und Gesundheit
Freiheit
Eigentum
Sonstige Absolute Rechte
Besitz
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Der berechtigte Besitz gilt nach h.M. als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[1] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben.[2]
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