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Schlagwort: Gutgläubig

Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB

Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB

EBV, Zivilrecht
A. §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist bösgläubig. Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentum A (+) Besitzer C (+) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB (-), da C unredlich (bösgläubig / verklagt) §§ 1000, 994 Abs. 2, 677 ff. BGB Vindikationslage Bösgläubiger / Verklagter Besitzer Notwendige Verwendung (siehe Definition oben) Rechtsfolge: Teilrechtsgrundverweis auf die §§ 677 ff. BGB Entsprechen dem Interesse un...
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

EBV, Zivilrecht
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen) Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2 B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentumer = A (+) Besitzer = C (+) C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 996 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt:...
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

EBV, Zivilrecht
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentum A (+) Besitzer C (+) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung) Gutgläubig und unverklagter Besitzer Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben) Rechtsfolge: Verwendungsersatz Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwend...