
Rückabwicklung im Bereicherungsrecht
Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag…
Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag…
Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht: