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Schlagwort: Haftungsverschärfung

Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag durchleuchten wir insgesamt drei Theorien: Zweikondiktionentheorie Saldotheorie (h.M.) Eingeschränkte Kondiktionstheorie Dabei gehen wir wie immer auf die pros und contras ein und zeigen anhand von Beispielen die praktische Anwendung der Theorien und zu welchen Ergebnissen sie führen. Ist der Vertrag nichtig, müssen beide Parteien die erhaltenen Leistungen zurückgeben. Bei der Rückabwicklung kann es dabei regelmäßig zu Problemen kommen, insbesondere, wenn die Sache, die sich meistens in der Zugriffsspähre beim Käufer befindet, (unverschuldet) untergegangen ist. Beispiel: V verkauft seinen Laptop im Wert von 1000€ an K für 1500€. Beide erfülle...
Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht: Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes, § 819 Abs. 1 BGB Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten, § 819 Abs. 2 BGB Empfänger muss mit einer Herausgabepflicht rechnen, § 820 Abs. 1 BGB Rechtsfolge I. Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB Rechtshängigkeit bedeutet die Klage wurde dem Bereicherungsschuldner (Empfänger) zuges...