
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA)
Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA) ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, sondern aus einer anderen Quelle. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist lediglich die prozessuale "Tür", die einen Weg zur Durchsetzung eines VollzugsFBA ermöglicht. Im einstweiligen Rechtsschutz ist es allerdings strittig, ob § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ebenfalls "nur" zur prozessualen Durchsetzung dient oder ob es als Anspruchsgrundlage fungiert.
Herleitung
Rechtsstaatsprinzip: Dagegen spricht, dass das Rechtsstaatsprinzip ein fundamentales objektiv-rechtliches Staatsprinzip ist und somit daraus keine subjektiven Rechte für Individuen hergeleitet werden können.
Gewohnheitsrecht: Auf Gewohnheitsrecht kann nur zurückgegriffen werden, sofern keine gesetzliche Regelung existiert bzw. kodifiziertes Re...