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Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

EBV, Zivilrecht
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentum A (+) Besitzer C (+) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung) Gutgläubig und unverklagter Besitzer Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben) Rechtsfolge: Verwendungsersatz Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwend...