
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen)
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
Eigentum A (+)
Besitzer C (+)
Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
Anspruch durchsetzbar
§§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
Gutgläubig und unverklagter Besitzer
Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben)
Rechtsfolge: Verwendungsersatz
Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwend...