
Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB
Grundtatbestand
Geschäftsbesorgung
Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!)
Fremdgeschäftsführungswille Eigengeschäftsführungswille
Ohne Auftrag
Rechtsfolgen
Wahlrecht des Geschäftsherrn
Wahl zugunsten der GoA
Rechte des Geschäftsherrn
Rechte des Geschäftsführers
Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA
Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften
Rechte des Geschäftsherrn
Rechte des Geschäftsführers
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
Beachte: Bei einer unechten GoA (irrtümliche oder angemaßte) fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Anstelle diesen tritt der Eigengeschäftsführungswille ein. Erforderlich ist also positive Kenntnis, denn bei Fahrlässigkeit liegt ...