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Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!) Fremdgeschäftsführungswille Eigengeschäftsführungswille Ohne Auftrag Rechtsfolgen Wahlrecht des Geschäftsherrn Wahl zugunsten der GoA Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. Beachte: Bei einer unechten GoA (irrtümliche oder angemaßte) fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Anstelle diesen tritt der Eigengeschäftsführungswille ein. Erforderlich ist also positive Kenntnis, denn bei Fahrlässigkeit liegt ...